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Die Erhöhung der Zahl der Genehmigungen für Schiffe, die in der Fischereikategorie 1 gleichzeitig eingesetzt werden können, sollte ab dem Tag gelten, an dem das Protokoll geändert wurde, nämlich ab dem 8. Dezember 2023. Ihre rückwirkende Anwendung wird dazu beitragen, dass die Fangmöglichkeiten in der Fischereikategorie 1 möglichst gut ausgeschöpft werden können. Diese Verordnung sollte deshalb ebenfalls mit Wirkung vom 8. Dezember 2023 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die Zahl der Schiffe, die in der Fischereikategorie 1 zugelassen sind, angehoben wird. Daher sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
Die in der Verordnung (EU) 2022/109 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2022. Die Bestimmungen, die durch diese Änderungsverordnung über…
Damit die Fischerei am 1. Juli 2023 und darüber hinaus fortgesetzt werden kann, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.
Die Verordnungen (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 gelten generell ab dem 1. Januar 2013. Die vorliegende Verordnung sollte in Bezug auf die Änderungen…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fangbeschränkungen sollten ab 1. Januar 2012 gelten mit Ausnahme der Bestimmungen über die…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2016…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der EU-Fischer zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2013…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.