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Der RAC stimmte den Konzentrationsgrenzwerten und dem allgemeinen Übergangszeitraum zu, die Deutschland vorgeschlagen hatte. Der RAC stellte ferner fest, dass Standardanalysemethoden für die Stoffe und Matrizen, die unter die von Deutschland vorgeschlagene Beschränkung fallen, entwickelt werden müssen. Der RAC kam jedoch zu dem Schluss, dass im Allgemeinen Analysemethoden zur Überwachung der Exposition und der von Deutschland vorgeschlagenen Beschränkungen kommerziell verfügbar sind.
Der RAC empfahl — abweichend von dem zwölfmonatigen Zeitraum, der vom Dossiereinreicher vorgeschlagen wurde — einen Übergangszeitraum von 24 Monaten ab dem…
Der RAC war der Auffassung, dass alle relevanten Klassen von Gesundheitsgefahren vom Dossier nach Anhang XV abgedeckt seien, und stimmte der Gefahrenbewertung…
Der RAC und der SEAC nahmen die Stellungnahme des Forums zur Kenntnis, wonach die Beschränkung als durchsetzbar angesehen werden kann, sofern eine spezifische…
Das von der Agentur nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichtete Forum für den Austausch von Informationen zur…
Die Kommission stimmt den von Deutschland, dem RAC und dem SEAC vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerten zu.
Für die Anwendung der Beschränkung sollte, wie vom SEAC empfohlen, allgemein eine Übergangsfrist von drei Jahren und für bestimmte Bereiche ein längerer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.