Erwägungsgrund 3 32024R2495
Infolge der Annahme der Verordnung (EU) 2023/850 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Übertragung des Kosovos von Anhang I Teil 2 in Anhang II Teil 4 der Verordnung (EU) 2018/1806 sind Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion ausgestellt wurden, die einzigen Bürger des Westbalkanraums, die einer Visumpflicht unterliegen.