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Wird vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen einen Beschluss erhoben, mit dem ein Unionsorgan nach Maßgabe des AEUV oder des Euratom-Vertrags eine Geldbuße, andere Strafe oder Sanktion verhängt, so nimmt der Schuldner bis zur Ausschöpfung des Rechtswegs entweder die vorläufige Zahlung der betreffenden Beträge auf das vom Rechnungsführer der Kommission benannte Bankkonto vor oder leistet mit Einverständnis des Rechnungsführers der Kommission eine finanzielle Garantie. Die Garantie ist unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion auf Anforderung vollstreckbar. Sie deckt die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der vom Schuldner in dem in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fall zu zahlenden Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Monats der Beschlussfassung über die Verhängung einer Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion geltenden Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich anderthalb Prozentpunkten, ab der im Beschluss des Organs, das die Geldbuße, andere Strafe oder Sanktion verhängt, festgelegten Frist.
Die Kommission kann die vorläufig eingezogenen Beträge in finanzielle Vermögenswerte investieren, wobei sie der Absicherung und Liquidität des Geldes im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Vorrang einräumt.
Nach Ausschöpfung des Rechtswegs und der Bestätigung der Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder in Fällen, in denen gegen den Beschluss über die Verhängung einer solchen Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion keine Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der Europäischen Union mehr eingelegt werden können, ist eine der folgenden Maßnahmen zu treffen: Falls der Gerichtshof der Europäischen Union den Betrag der Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion erhöht, wird bis zu dem im ursprünglichen Beschluss des Unionsorgans festgesetzten Betrag oder gegebenenfalls bis zu dem in einer früheren Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im selben Verfahren festgelegten Betrag Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes angewandt. Die der Erhöhung entsprechenden Beträge und die nach Artikel 99 Absatz 4 fälligen Zinsen werden vom Rechnungsführer der Kommission eingezogen und in den Haushaltsplan eingesetzt.
Entweder werden die vorläufig eingezogenen Beträge, einschließlich der damit erzielten Erträge, gemäß Artikel 107 Absatz 2 in den Haushaltsplan eingesetzt,
oder die gegebenenfalls geleisteten finanziellen Garantien werden einbehalten und die betreffenden Beträge in den Haushaltsplan eingesetzt.
In Fällen, in denen die Geldbuße, andere Strafe oder Sanktion aufgehoben oder ihr Betrag verringert wurde, ist eine der folgenden Maßnahmen zu treffen: Der Betrag oder die relevanten Teile davon gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erhöht bzw. erhöhen sich um Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Monats der Beschlussfassung über die Verhängung einer Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion geltenden Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich anderthalb Prozentpunkten. Rückzahlungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a müssen innerhalb von 60 Tagen nach Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion erfolgen, es sei denn, die erforderlichen Belege zur Identifizierung des betreffenden Dritten oder seines Bankkontos wurden nicht rechtzeitig vorgelegt. Nach Ablauf dieser Frist hat der Gläubiger Anspruch auf Zinsen nach Maßgabe des Artikels 116 Absatz 5.
Entweder die vorläufig eingezogenen Beträge oder, im Falle einer Verringerung, die relevanten Teile davon werden dem betreffenden Dritten zurückgezahlt.
Die gegebenenfalls geleisteten finanziellen Garantien werden freigegeben.
Das Aufkommen aus den nach diesem Artikel verhängten Geldbußen trägt zum Gesamthaushalt der Union bei. Die Geldbußen dürfen nicht den wirksamen Betrieb des…
Aus der Rechtsprechung , nach der die Kommission zur Zahlung von Zinsen oder sonstigen Aufwendungen verpflichtet ist, die für die Beträge der vom Gerichtshof…
Um die Verwaltung von Vermögenswerten zu sichern und gleichzeitig der Absicherung und Liquidität des Geldes Vorrang einzuräumen, sollten Beträge aus auf…
Die Beträge der Geldbußen werden im Gesamthaushalt der Europäischen Union als Einnahmen verbucht.
Das Aufkommen aus den nach diesem Artikel verhängten Geldbußen zählt zu den Einnahmen des Gesamthaushalts der Union.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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