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Der zuständige Anweisungsbefugte sollte eine Person oder Stelle auch dann ausschließen können, wenn eine natürliche oder juristische Person, die unbeschränkt für die Schulden dieses Wirtschaftsteilnehmers haftet, zahlungsunfähig ist oder sich in einer mit einem Insolvenzverfahren vergleichbaren Lage befindet oder wenn eine natürliche oder juristische Person ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern nicht nachkommt und wenn sich diese Umstände auf die finanzielle Lage dieses Wirtschaftsteilnehmers auswirken.
Der zuständige Anweisungsbefugte schließt eine in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle aus, wenn Der zuständige Anweisungsbefugte stellt sicher,…
Die öffentlichen Auftraggeber schließen einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn sie durch eine Überprüfung gemäß den…
Eine Person oder Stelle sollte vom zuständigen Anweisungsbefugten dann ausgeschlossen werden, wenn eine rechtskräftige Gerichts- bzw. bestandskräftige…
Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union weiter zu verbessern, sollte es dem Anweisungsbefugten möglich sein, wirtschaftliche Eigentümer und…
Im Einklang mit dem Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2023 sollte sich der Anweisungsbefugte bei Entscheidungen über den Ausschluss einer Person oder Stelle…
Bei der Entscheidung über einen Ausschluss einer Person oder Stelle oder über die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen eine Person oder Stelle und bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.