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Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union weiter zu verbessern, sollte es dem Anweisungsbefugten möglich sein, wirtschaftliche Eigentümer und verbundene Stellen der ausgeschlossenen Stelle, die an einem Fehlverhalten der ausgeschlossenen Stelle beteiligt waren, auszuschließen oder eine finanzielle Sanktion gegen sie zu verhängen. Durch die Möglichkeit, wirtschaftliche Eigentümer und verbundene Stellen auszuschließen, soll verhindert werden, dass eine Person oder Stelle, die von der Auswahl für die Ausführung von Unionsmitteln ausgeschlossen wurde, über ein neues Unternehmen oder über bestehende verbundene Stellen weiter an Vergabe- und Gewährungsverfahren teilnimmt.
Wird eine in Artikel 137 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f und h und i genannte Person oder Stelle ausgeschlossen, so kann der zuständige…
Um für eine abschreckende Wirkung zu sorgen, kann der zuständige Anweisungsbefugte gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Empfehlung des in Artikel 145…
Es ist angemessen, vorzuschreiben, dass Wirtschaftsbeteiligte der Union sich nach besten Kräften bemühen, zu gewährleisten, dass außerhalb der Union…
Der zuständige Anweisungsbefugte sollte eine Person oder Stelle auch dann ausschließen können, wenn eine natürliche oder juristische Person, die unbeschränkt…
Durch die vorliegende Verordnung sollten Anweisungsbefugte in die Lage versetzt werden, erforderlichenfalls nach Maßgabe sektorspezifischer Vorschriften…
Um das Früherkennungs- und Ausschlusssystem an die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge anzugleichen und seine Wirksamkeit zu erhöhen, sollte der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.