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Bei der Entscheidung über einen Ausschluss einer Person oder Stelle oder über die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen eine Person oder Stelle und bei Veröffentlichung der betreffenden Information sollte der zuständige Anweisungsbefugte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, indem er insbesondere Folgendes berücksichtigt: die Schwere der Umstände, ihre Auswirkungen auf den Haushalt, die seit dem Verhalten verstrichene Zeit, die Dauer des Verhaltens und etwaige Wiederholungsfälle, die Frage, ob das Verhalten vorsätzlich war, oder den Grad der Fahrlässigkeit, sowie das Ausmaß der Zusammenarbeit der Person oder Stelle mit der jeweils zuständigen Behörde und der Beitrag dieser Person oder Stelle zu der Untersuchung.
Bei der Festsetzung der anzunehmenden Maßnahmen sollten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt werden und dabei sollte insbesondere die Schwere der…
Angesichts des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es angezeigt, zwischen einerseits den Fällen zu unterscheiden, in denen eine finanzielle Sanktion als…
Die Entscheidung, über einen Ausschluss einer Person oder Stelle von der Teilnahme an Gewährungsverfahren oder über die Verhängung einer finanziellen Sanktion…
Unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte der zuständige Anweisungsbefugte eine Person oder Stelle ausschließen, wenn…
In jedem Fall orientiert sich die EZB bei der Festlegung der angemessenen Sanktion und der Entscheidung, ob ausnahmsweise keine Veröffentlichung bestimmter…
Bei der Entscheidung, ob finanzielle Sanktionen verhängt werden sollen und welches die geeigneten finanziellen Sanktionen sind, lässt sich die Kommission von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.