Erwägungsgrund 145 32024R2509
Zur Sicherstellung des wirksamen Vollzugs des Haushalts ist es angemessen, die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die indirekte Mittelverwaltung genauer auszuführen. Wenngleich sich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht auf die Art der durch den einschlägigen geltenden Rechtsrahmen vorgegebenen Verpflichtungen auswirken darf, sollte er systematisch bei der Zusammenarbeit mit den Durchführungspartnern der Union zugrunde gelegt werden, um das richtige Gleichgewicht zwischen dem Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Wahrung der Fähigkeit der Union zur Umsetzung ihrer Politik zu finden. Die einschlägigen Bestimmungen müssen teilweise abgeändert und umstrukturiert werden. Dies sollte nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass in der Praxis die Rechte und der Zugang, die bzw. den der zuständige Anweisungsbefugte, die EUStA bezüglich der an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates teilnehmenden Mitgliedstaaten, das OLAF, der Rechnungshof sowie, falls zuständig, die einschlägigen nationalen Behörden benötigen, um ihre jeweiligen Befugnisse umfassend ausüben zu können, eingeschränkt werden.