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Dem Gerichtshof der Europäischen Union sollte gemäß Artikel 261 AEUV die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung in Bezug auf die Entscheidungen über einen Ausschluss und die Verhängung von finanziellen Sanktionen nach dieser Verordnung übertragen werden.
Nach Artikel 261 AEUV hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission…
Nach Artikel 261 AEUV hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission Geldbußen oder…
Alle auf der Grundlage dieser Verordnung getroffenen Beschlüsse der Kommission unterliegen gemäß dem AEUV der Prüfung durch den Gerichtshof. Gemäß Artikel 261…
Da die auf der Grundlage dieser Verordnung getroffenen Beschlüsse der Kommission der Prüfung durch den Gerichtshof im Einklang mit dem AEUV unterliegen, sollte…
Alle auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte der Kommission unterliegen im Einklang mit Artikel 263 AEUV der Überwachung durch den…
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird im Sinne von Artikel 172 des Vertrags die unbeschränkte Zuständigkeit für die Überprüfung der endgültigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.