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Bei Verträgen, die von Delegationen der Union in Drittländern oder ausschließlich im Interesse der Delegationen der Union in Drittländern vergeben werden, sollte der zuständige Anweisungsbefugte in hinreichend begründeten Fällen natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in einem Drittland, das mit der Union kein besonderes Abkommen im Bereich der Auftragsvergabe geschlossen hat, Zugang zu dem Vergabeverfahren gewähren dürfen. Diese Flexibilität sollte insbesondere dann gegeben sein, wenn es keine natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in Ländern gibt, die im Rahmen eines besonderen Abkommens mit der Union im Bereich der Auftragsvergabe Zugang zu dem Vergabeverfahren haben, die die erforderlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen erbringen könnten.
Unbeschadet der Absätze 1 und 2 steht bei Verträgen, die von Delegationen der Union oder ausschließlich im Interesse der Delegationen der Union in Drittländern…
Soll eine Vereinbarung über die Öffnung der Waren- und Dienstleistungsmärkte angewandt werden, an der die Union teilnimmt, stehen die Vergabeverfahren für aus…
Unternehmen aus der Union keinen effektiven Zugang bietet, der mit dem in der Union gewährten Zugang für Unternehmen aus dem betreffenden Drittland vergleichbar…
Um die Vergabeverfahren stärker an die Marktbedingungen außerhalb der Union anzupassen, sollte die vorliegende Verordnung besondere Bestimmungen umfassen, gemäß…
Die internationalen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs, die die Union gegenüber Drittländern im Bereich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und…
Ist ein Drittland Vertragspartei des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen oder hat es ein Handelsabkommen mit der Union geschlossen, das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.