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Um ein Gleichgewicht zwischen der erforderlichen Transparenz und größerer Kohärenz der Vorschriften für die Auftragsvergabe einerseits und der Notwendigkeit von Flexibilität im Hinblick auf bestimmte technische Aspekte dieser Vorschriften andererseits herzustellen, sollten die technischen Vorschriften für die Auftragsvergabe im Anhang dieser Verordnung festgelegt werden, und der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um diesen Anhang zu ändern.
Ausführliche Vorschriften zur Auftragsvergabe sind in Anhang I dieser Verordnung geregelt. Um dafür zu sorgen, dass die Unionsorgane bei der Vergabe von…
Um diese Verordnung an den technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die…
Um diese Verordnung durch bestimmte nicht wesentliche Elemente zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV…
Damit die Kommission bestimmte Anforderungen der Anhänge I, IV, VIII und X dieser Verordnung an technische Entwicklungen anpassen kann, sollte ihr die Befugnis…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zur Änderung…
Um diese Verordnung im Hinblick auf bestimmte, nicht wesentliche Vorschriften zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.