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Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien und finanzieller Beistand sollten durch Basisrechtsakte genehmigt werden. Werden Finanzierungsinstrumente in hinreichend begründeten Fällen ohne einen Basisrechtsakt eingerichtet, sollten sie vom Europäischen Parlament und vom Rat im Haushaltsplan genehmigt werden.
Unbeschadet des Artikels 211 Absatz 1 können Finanzierungsinstrumente in hinreichend begründeten Fällen eingerichtet werden, ohne dass sie durch einen…
Die Union kann mittels eines Basisrechtsakts, in dem Anwendungsbereich und Umsetzungsfrist festgelegt sind, Finanzierungsinstrumente schaffen oder…
hinsichtlich Finanzierungsinstrumenten, die ohne Basisrechtsakt eingerichtet werden:
Mittel, die nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a) der Haushaltsordnung ohne Basisrechtsakt verwendet werden können, müssen dennoch unter einen…
Für Haushaltsgarantien und finanziellen Beistand sollten die gleichen Grundsätze gelten, die für Finanzierungsinstrumente festgelegt wurden. Insbesondere…
Im Rahmen der jährlichen Mittel, die vom Europäischen Parlament und vom Rat für ein bestimmtes Programm genehmigt werden, sollten Finanzierungsinstrumente und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.