Erwägungsgrund 212 32024R2509
Zur Wahrung der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass in Fällen, in denen Sachleistungen von Dritten in Form von Freiwilligenarbeit im Kostenvoranschlag als förderfähige Kosten ausgewiesen werden, bei der Berechnung des für die Kofinanzierung geltenden Höchstsatzes von 50 % alle Finanzierungsquellen (Finanzhilfe der Union, Sachleistungen und sonstige Finanzierungsquellen) zugrunde gelegt werden sollten.