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Für den finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten oder Drittländer sollten Darlehen, Kreditlinien oder jedes andere Instrument eingesetzt werden, das als geeignet erscheint, eine wirksame Unterstützung sicherzustellen Zu diesem Zweck sollte der Kommission im einschlägigen Basisrechtsakt die Befugnis übertragen werden, die nötigen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen, wobei zu verhindern ist, dass die Union Fristenänderungen gleich welcher Art ausgesetzt ist, die Zinsrisiken oder sonstige kommerzielle Risiken für die Union mit sich bringen.
Die Union gewährt Mitgliedstaaten oder Drittländern unter vorab festgelegten Bedingungen finanziellen Beistand in Form eines Darlehens, einer Kreditlinie oder…
Zur Finanzierung der Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen wird der Kommission die Befugnis übertragen, die nötigen Mittel im Einklang…
Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein finanzieller Beistand der Union dem betreffenden Mitgliedstaat in Form eines Darlehens oder einer Kreditlinie gewährt.…
Der finanzielle Beistand erfolgt in Form eines Darlehens, das dem betreffenden Mitgliedstaat von der Union gewährt wird. Zu diesem Zweck und gemäß einem nach…
Auch sollten die Mitgliedstaaten die eingezogenen Vermögensgegenstände dazu nutzen können, einen Beitrag zu Mechanismen zur Unterstützung von Drittländern zu…
Die vorliegende Verordnung sieht vor, dass der Kommission in dem einschlägigen Basisrechtsakt die Befugnis übertragen wird, im Namen der Union oder von Euratom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.