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Die Kommission sollte den Haushaltsplan indirekt über mitgliedstaatliche Organisationen ausführen können. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Begriff „mitgliedstaatliche Organisationen“ daher als Stellen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, bei denen es sich um öffentlich-rechtliche Körperschaften handelt oder um Körperschaften des privaten Rechts, die mit einem öffentlichen Auftrag betraut sind und denen von dem betreffenden Mitgliedstaat angemessene finanzielle Garantien bereitgestellt werden, definiert werden. Eine finanzielle Unterstützung, die ein Mitgliedstaat im Einklang mit Anforderungen des Unionsrechts solchen Körperschaften des privaten Rechts in einer Form bereitstellt, über die dieser Mitgliedstaat befindet und die nicht notwendigerweise eine Bankgarantie erforderlich macht, sollte als angemessene finanzielle Garantie gelten.
„mitgliedstaatliche Organisation“ eine Stelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat, bei der es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt oder um eine…
in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen…
Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können. Um die…
Die unter die Mitgliedstaaten-Komponente fallende EU-Garantie sollte Durchführungspartnern zugewiesen werden, die gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der…
Um die Inklusivität zu erhöhen, sollten in einem Mitgliedstaat niedergelassene privat- oder unionsrechtliche Einrichtungen, die im Einklang mit…
Freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten in Form von Garantien wurden als geeignetes Instrument ermittelt, um den Schutz zu bieten, der durch Anleihe- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.