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Personenbezogene Daten in Bezug auf natürliche Personen sollten nur so lange veröffentlicht werden, wie die Mittel vom Empfänger verwendet werden; daher sollten sie nach zwei Jahren entfernt werden.
Werden personenbezogene Daten veröffentlicht, so werden die Informationen zwei Jahre nach Ende des Haushaltsjahres, in dem eine rechtliche Verpflichtung für den…
Werden personenbezogene Daten veröffentlicht, so werden die in Absatz 2 genannten Informationen zwei Jahre nach Ende des Haushaltsjahres, in dem dem…
Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden, werden nicht länger als zehn Jahre gespeichert, es sei denn, diese personenbezogenen…
Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden, dürfen nicht länger als 10 Jahre gespeichert werden, es sei denn, diese…
Personenbezogene Daten sollten nur so lange im Verzeichnis oder bei der genannten Stelle gespeichert werden, wie dies erforderlich ist, um die Zwecke, für die…
Personenbezogene Daten - insbesondere solche nach § 1 Nummer 2, 3, und 5 - sind spätestens nach 10 Jahren zu löschen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.