Art. 33 32021D0509
Die Finanzierung der gemeinsamen Kosten einer Operation führen der Operationsbefehlshaber, wenn dieser im Amt ist, oder andernfalls der Verwalter für Operationen in ihrer Eigenschaft als Anweisungsbefugte im Namen der Fazilität durch.
Eine Unterstützungsmaßnahme kann im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden. Wird eine Unterstützungsmaßnahme im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt, so finden gegebenenfalls die Artikel 35, 36 und 37 Anwendung. Wird eine Unterstützungsmaßnahme im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt, so können Folgende vom Rat zu durchführenden Akteuren bestimmt werden:
Ministerien oder Regierungsstellen der Mitgliedstaaten oder ihre anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen oder im öffentlichen Auftrag tätige privatrechtliche Einrichtungen, sofern Letzteren ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden;
eine internationale Organisation, eine regionale Organisation oder deren Einrichtungen und Stellen;
ein Drittstaat oder dessen öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Stellen, sofern dieser Drittstaat den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderhandelt, das Völkerrecht achtet und gegebenenfalls nicht gegen den Grundsatz der gutnachbarschaftlichen Beziehungen mit den Mitgliedstaaten verstößt;
Einrichtungen und sonstige Stellen der Union mit Rechtspersönlichkeit;
Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP gemäß Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind;
in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, sofern diese Einrichtungen von Einrichtungen im Sinne des Buchstabens a kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt werden können.
In Ausnahmefällen können Rechtsträger, die nicht in eine der genannten Kategorien fallen, zu durchführenden Akteuren bestimmt werden, nachdem der Verwalter dies gemäß Absatz 5 bestätigt hat, sofern die Unterstützungsmaßnahme im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe c durchgeführt wird.
Unterstützungsmaßnahmen können auch vollständig oder teilweise von dem Begünstigten oder den von ihm benannten Einrichtungen durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen dieses Beschlusses über durchführende Akteure für diesen Begünstigten oder diese Einrichtungen als durchführende Akteure.
Unbeschadet des Artikels 55 Absatz 3 und des Artikels 66 Absatz 8 berät der Verwalter während der Vorbereitungsphase einer Unterstützungsmaßnahme über die Kapazität möglicher durchführender Akteure zur Durchführung der Unterstützungsmaßnahme oder Teilen derselben in Einklang mit Kapitel 10 und gegebenenfalls über die Kapazität eines Empfängers einer Finanzhilfe, die ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zum Einsatz der Finanzhilfe vergeben wurde. Ein durchführender Akteur oder Empfänger einer Finanzhilfe wird vom Rat bestimmt, nachdem der Verwalter bestätigt hat, dass der durchführende Akteur oder der Empfänger der Finanzhilfe über eine solche Kapazität verfügt. Kann diese Kapazität nicht bestätigt werden, so teilt der Verwalter dem Rat mit, auf welche andere Weise die Maßnahme durchgeführt werden könnte. Gegebenenfalls prüft der Verwalter, wie spezifische Kapazitätsbeschränkungen der möglichen durchführenden Akteure gemäß Artikel 66 Absatz 6 angegangen werden sollten.
Unterstützungsmaßnahmen können auch ganz oder teilweise durch eine Operation durchgeführt werden, wenn der Rat dies gemäß Artikel 60 beschließt, insbesondere im Hinblick auf die Leistung integrierter Unterstützung, die militärische Ausbildung und Beratung sowie materielle Unterstützung und die Überwachung ihrer Verwendung durch den Begünstigten umfasst.
Die Mitgliedstaaten, Unionsorgane, internationalen Organisationen, regionalen Organisationen oder sonstigen Akteure, die mit der Ausführung der Ausgaben einer über die Fazilität finanzierten Operation betraut werden, haben die Regeln anzuwenden, die für die Ausführung ihrer eigenen Ausgaben gelten. Ebenso kann ein durchführender Akteur — vorbehaltlich der Bewertung gemäß Artikel 66 — bei einer Unterstützungsmaßnahme die für die Ausführung seiner eigenen Ausgaben geltenden Regeln anwenden. Weichen diese Regeln einerseits erheblich von den Bestimmungen dieses Beschlusses und den vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 erlassenen Regeln andererseits ab, so haben die beiden letztgenannten Vorrang. In diesem Fall kann der zuständige Verwalter die erforderlichen Abhilfemaßnahmen treffen, um einen ausreichenden Schutz der finanziellen Interessen der Fazilität zu gewährleisten.