Erwägungsgrund 38 32024R2509
Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte klargestellt werden, unter welchen Umständen keine Veröffentlichung erfolgen sollte. Daher sollten zum Beispiel Informationen über Stipendien oder über andere Formen der Direkthilfe, die besonders bedürftigen natürlichen Personen gezahlt werden, über bestimmte Verträge von sehr geringem Wert und über finanzielle Unterstützung unter einem bestimmten Schwellenwert im Wege von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien oder in Fällen, in denen eine Offenlegung der Informationen die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten des Einzelnen verletzen oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger beeinträchtigen würde, nicht veröffentlicht werden. Im Fall von Finanzhilfen sollte es jedoch keine besondere Ausnahme von der Verpflichtung geben, ausgehend von einem spezifischen Schwellenwert Informationen zu veröffentlichen, um die derzeitige Praxis beizubehalten und Transparenz sicherzustellen.