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In den meisten Fällen, die unter die vorliegende Verordnung fallen, betrifft die Veröffentlichung juristische Personen. Im Fall von natürlichen Personen sollte die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe des gewährten Betrags und der notwendigen Sicherstellung einer optimalen Mittelverwendung wahren. In solchen Fällen steht die Veröffentlichung der Region auf der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (im Folgenden „NUTS“) im Einklang mit dem Ziel der Veröffentlichung von Informationen zu den Empfängern, wodurch die Gleichbehandlung von Mitgliedstaaten unterschiedlicher Größe unter Wahrung des Rechts der Empfänger auf Achtung der Privatsphäre und insbesondere den Schutz personenbezogener Daten sichergestellt wird.
Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 8 dürfen nach den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai…
Sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene werden verlässliche Statistiken benötigt, wenn eine bessere Vergleichbarkeit erforderlich ist. Es ist…
Es ist wichtig, dass die durch den Ausschluss und die finanzielle Sanktion erzielte abschreckende Wirkung verstärkt werden kann. Dies sollte dadurch erfolgen…
Um die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von allen Empfängern sicherzustellen, sollte die Veröffentlichung von Informationen über natürliche Personen…
Unbeschadet des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung finden Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr.…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 sollten Gebietseinheiten im Einklang mit der Nomenklatur der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)-Klassifikation…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.