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Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte klargestellt werden, unter welchen Umständen keine Veröffentlichung erfolgen sollte. Daher sollten zum Beispiel Informationen über Stipendien oder über andere Formen der Direkthilfe, die besonders bedürftigen natürlichen Personen gezahlt werden, über bestimmte Verträge von sehr geringem Wert und über finanzielle Unterstützung unter einem bestimmten Schwellenwert im Wege von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien oder in Fällen, in denen eine Offenlegung der Informationen die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten des Einzelnen verletzen oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger beeinträchtigen würde, nicht veröffentlicht werden. Im Fall von Finanzhilfen sollte es jedoch keine besondere Ausnahme von der Verpflichtung geben, ausgehend von einem spezifischen Schwellenwert Informationen zu veröffentlichen, um die derzeitige Praxis beizubehalten und Transparenz sicherzustellen.
Die Informationen nach Absatz 2 dieses Artikels werden nicht veröffentlicht und nicht zur Veröffentlichung gemäß Absatz 6 dieses Artikels eingereicht: In den in…
Um ein Gleichgewicht zwischen dem angestrebten Ziel einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel der Fonds einerseits und dem Recht der Begünstigten…
Es ist wichtig, dass die durch den Ausschluss und die finanzielle Sanktion erzielte abschreckende Wirkung verstärkt werden kann. Dies sollte dadurch erfolgen…
Um die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von allen Empfängern sicherzustellen, sollte die Veröffentlichung von Informationen über natürliche Personen…
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Identität von Spendern, die natürliche Personen sind, nicht für…
Die Transparenz staatlicher Beihilfen ist für die korrekte Anwendung der Vertragsvorschriften unerlässlich und führt zu einer besseren Einhaltung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.