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Um die Inklusivität zu erhöhen, sollten in einem Mitgliedstaat niedergelassene privat- oder unionsrechtliche Einrichtungen, die im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften mit der Ausführung von Unionsmitteln oder Haushaltsgarantien betraut werden können, in das Verzeichnis der Stellen, die mit Aufgaben des Haushaltsvollzugs betraut werden können, aufgenommen werden, sofern sie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden und im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung förderfähig sind, kontrolliert werden und über ausreichende finanzielle Garantien verfügen. Wenn solche privat- oder unionsrechtlichen Einrichtungen keine finanzielle Unterstützung durch einen Mitgliedstaat erhalten, sollten angemessene finanzielle Garantien in Form einer selbstschuldnerischen Haftung der kontrollierenden Einrichtungen oder einer gleichwertigen finanziellen Garantie erfolgen.
Die Auswahl der Personen und Stellen, die mit der Verwaltung von Unionsmitteln oder Haushaltsgarantien nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c zu…
in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen…
in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen…
Gemäß den in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Kriterien und Verfahren benennen die Mitgliedstaaten auf der geeigneten Ebene Einrichtungen, die…
für andere Dritte Vorschriften, Verfahren und Abhilfemaßnahmen, die gemäß Artikel 157 Absatz 4 und insbesondere Unterabsatz 1 Buchstabe a als angemessen…
Die Kommission sollte den Haushaltsplan indirekt über mitgliedstaatliche Organisationen ausführen können. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Begriff…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.