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Das Europäische Parlament, der Rat, der Rechnungshof und der Rechnungsführer der Kommission sollten innerhalb von zwei Wochen informiert werden, wenn ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter, ein interner Prüfer oder ein Rechnungsführer ernannt wird oder aus dem Amt ausscheidet.
Die Unionsorgane und Einrichtungen der Union im Sinne des Artikels 70 unterrichten das Europäische Parlament, den Rat, den Rechnungshof und den Rechnungsführer…
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission unterrichten den Rechnungshof innerhalb kürzester Frist über alle ihre gemäß den Artikeln 12, 16, 21, 29,…
Die Kommission hat nach dem Eingang des Ersuchens der Behörde einen Monat Zeit, um auf der Grundlage von den gemäß Absatz 6 erhaltenen Informationen im Wege…
Die zuständigen Stellen, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer erhalten einen Bericht über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung der zuständigen Stellen und…
Der Rechnungshof wird über die in Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten internen Vorschriften einschließlich der Ernennung von…
Die Kommission kündigt — außer in dringenden Fällen — die Prüfung mindestens 15 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Programmbehörde an; Bedienstete oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.