Erwägungsgrund 16 32019R1009
Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die bereits gemäß der genannten Verordnung in der Union als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel in Verkehr gebracht und verwendet werden, sind vielversprechende Rohstoffe für die Produktion innovativer Düngeprodukte in einer Kreislaufwirtschaft. Sobald für das betreffende Folgeprodukt ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt wurde, sollten EU-Düngeprodukte, die solche Folgeprodukte gemäß dieser Verordnung enthalten, für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen sein, ohne dass die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auf sie angewendet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission unverzüglich eine erste Bewertung vornehmen, um zu prüfen, ob ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt werden kann.