Erwägungsgrund 14 32019R1009
Ein EU-Düngeprodukt, das alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sollte für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen sein. Wenn eines (oder mehrere) der Komponentenmaterialien ein Folgeprodukt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ist, aber an einem Punkt in der Herstellungskette angelangt ist, ab dem es kein wesentliches Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt mehr birgt („Endpunkt in der Herstellungskette“), wäre es ein unnötiger Verwaltungsaufwand, auf das Produkt weiterhin die Bestimmungen der genannten Verordnung anzuwenden. Die Anforderungen der genannten Verordnung sollten daher für solche Düngeprodukte nicht mehr gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.