Erwägungsgrund 15 32019R1009
Für jede Komponentenmaterialkategorie, die Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 umfasst, sollte der Endpunkt in der Herstellungskette nach den Verfahren gemäß der genannten Verordnung festgelegt werden. Wenn dieser Endpunkt vor dem Inverkehrbringen des EU-Düngeprodukts, jedoch nach dem Beginn des Herstellungsprozesses gemäß der vorliegenden Verordnung erreicht ist, sollten die Prozessanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung kumulativ für EU-Düngeprodukte gelten, d. h., es gelten die strengeren Anforderungen, falls beide Verordnungen denselben Parameter regeln.