Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mit der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde der Mehrjahresplan für die Nordsee (im Folgenden „Mehrjahresplan für die Nordsee“) und mit der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer (im Folgenden „Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer“) festgelegt. In den Mehrjahresplänen werden Ziele und Maßnahmen für die langfristige Bewirtschaftung der unter diese Mehrjahrespläne fallenden Bestände festgelegt. Die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnungen aufgeführten Bestände (Zielbestände) sollten im Einklang mit den Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit, bei denen der höchstmögliche Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) erreicht wird (FMSY-Spannen), oder darunter, und in Übereinstimmung mit den Schutzmaßnahmen gemäß diesen Verordnungen festgesetzt werden. Die FMSY-Spannen sind in den einschlägigen ICES-Gutachten enthalten. Liegen keine angemessenen wissenschaftlichen Daten vor, so sollten die Fangmöglichkeiten für die Zielbestände oder die Bestände gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnungen (Beifangbestände) entsprechend dem Vorsorgeansatz gemäß den genannten Verordnungen festgesetzt werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnungen sollten bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Beifangbestände auch Überlegungen zu gemischten Fischereien berücksichtigt werden.
Mit der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein Mehrjahresplan für die Nordsee (im Folgenden „Mehrjahresplan für die…
Der Mehrjahresplan für die Nordsee wurde mit der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellt und trat 2018 in Kraft. Der…
Der Mehrjahresplan für die Nordsee wurde mit der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellt und trat 2018 in Kraft. Die…
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Bestände, die nicht unter den Mehrjahresplan für die Nordsee oder…
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Bestände, die nicht unter den Mehrjahresplan für die Nordsee oder…
Der Mehrjahresplan für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.