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Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2024 gelten. Die Bestimmungen über Fischereiaufwandsbeschränkungen sollten jedoch ab dem 1. Februar 2024 gelten. Darüber hinaus sollten die Bestimmungen über die gewerbliche Fischerei auf Europäischen Aal in den Meeres- und Brackgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9 sowie in angrenzenden Brackgewässern der Union ab dem 1. April 2024 gelten, um Überschneidungen mit der Verordnung (EU) 2023/194 zu demselben Gegenstand zu vermeiden. Aus Dringlichkeitsgründen sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung mit…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2018…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2014…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2019…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2017…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.