Erwägungsgrund 14 32024R2594
Personenbezogene Daten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung verarbeitet werden, sollten gemäß den geltenden Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates behandelt werden. Um die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die personenbezogenen Daten nach Erhalt der einschlägigen Daten höchstens fünf Jahre lang gespeichert werden. Falls die betreffenden personenbezogenen Daten für die Weiterverfolgung von Beschwerden, Verstößen und Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission bestimmte Daten bis zum Abschluss des betreffenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens oder bis zu der für die Anwendung von Sanktionen benötigten Zeit speichern können. Darüber hinaus sollten im Einklang mit den Anforderungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 Schutzmaßnahmen insbesondere gegen Missbrauch, einschließlich der unbeabsichtigten oder unrechtmäßigen Vernichtung, des unbeabsichtigten Verlusts, der Veränderung, der unbefugten Weitergabe sowie des unbefugten Zugangs festgelegt werden.