Art. 45 Abs. 3 32024R2594Inspektionen im Hafen
Der Hafenmitgliedstaat übermittelt dem NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, unverzüglich die Ergebnisse aller in seinen Häfen…
Art. 27 Abs. 5 32004R0601Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen. KAPITEL V FISCHEREIFAHRZEUGE, DIE IM…
Art. 47 Abs. 1 Buchst. a 32024R2594Maßnahmen gegen in der NEAFC-Liste der IUU-Schiffe geführte Schiffe
gemäß Artikel 45 inspiziert werden, wenn sie den Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen,
Art. 30 Abs. 1 32018R0975VERORDNUNG (EU) 2018/975 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO)
Will ein Mitgliedstaat Drittlandsfischereifahrzeugen, die bisher weder in einem Hafen angelandete noch umgeladene im SPRFMO-Übereinkommensbereich gefangene…
Art. 46 Abs. 2 32024R2594Anlandungen, Umladungen und Nutzung eines Hafens
Hat ein Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei den Hafen angelaufen, untersagen die Mitgliedstaaten diesem Schiff die Anlandung, Umladung, Verarbeitung und…