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Die Mitgliedstaaten benennen Häfen, in denen Schiffe mit Fischereiressourcen an Bord, die im Übereinkommensgebiet von Fischereifahrzeugen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei gefangen wurden und die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, angelandet oder umgeladen und Hafendienste für diese Schiffe erbracht werden dürfen. Sie teilen die Liste dieser Häfen der Kommission mit. Diese Liste enthält die in Anhang XX genannten Angaben und wird der Kommission mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten übermittelt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission etwaige Änderungen der Liste mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderungen mit.
Die Kommission teilt dem NEAFC-Sekretariat diese Häfen und etwaige Änderungen der Liste unverzüglich mit.
Anlandungen, Umladungen und die Nutzung von Hafendiensten durch Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 25 sind nur in benannten Häfen zulässig.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 15. Januar jedes Jahres eine Liste der bezeichneten Häfen. Spätere Änderungen der Liste werden der…
Der Hafenmitgliedstaat übermittelt der Kommission eine Liste der bezeichneten Häfen, in denen Fischereifahrzeuge zum Zweck der Anlandung, Umladung und/oder…
Änderungen des Verzeichnisses bezeichneter Kontaktstellen und bezeichneter Häfen werden von den Mitgliedstaaten mindestens 40 Tage, bevor diese Änderungen…
die Häfen, für die die Fischereifahrzeuge der Drittländer gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Anlaufgenehmigungen einholen können;
Nach Erhalt der einschlägigen Informationen gemäß Artikel 31 entscheidet ein Hafenmitgliedstaat, ob er dem Drittlandsfischereifahrzeug das Anlaufen seines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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