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Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien, denen das Anlaufen eines der Häfen der Mitgliedstaaten gestattet wird, im Einklang mit Artikel 31 Absätze 4 bis 8 inspiziert werden. Das Fischereifahrzeug der Nichtvertragspartei darf Fänge erst nach abgeschlossener Inspektion anlanden oder umladen. Jede Inspektion wird durch Abfassen eines Inspektionsberichts gemäß Artikel 33 dokumentiert.
Kommt der Kapitän des Fischereifahrzeugs einer Nichtvertragspartei einer der Pflichten gemäß Artikel 24 Buchstaben b bis f nicht nach, so gilt die Vermutung, dass das Schiff IUU-Tätigkeiten nachgegangen ist.
Der Hafenmitgliedstaat übermittelt dem NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, unverzüglich die Ergebnisse aller in seinen Häfen durchgeführten Inspektionen von Fischereifahrzeugen von Nichtvertragsparteien und die getroffenen Folgemaßnahmen.
die Anzahl der im Rahmen der NEAFC-Regelung auf See oder in seinen Häfen inspizierten Schiffe von Nichtvertragsparteien, die Namen der inspizierten Schiffe und…
bewerten, ob es Grund zur Annahme gibt, dass das Schiff illegale, nicht gemeldete oder unregulierte Fischereitätigkeiten oder fischereibezogene Tätigkeiten zur…
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keine Nichtvertragspartei Anlandungen, Umladungen oder Tätigkeiten in seinen Häfen durchführt, es sei denn, das…
Dieser Artikel gilt zusätzlich zu den in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 113 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 festgelegten…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jedes in ihre Häfen einlaufende Schiff einer Nichtvertragspartei gemäß Artikel 32 von ihren zuständigen Behörden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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