Art. 25 32024R2594
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Nutzung von in Mitgliedstaaten gelegenen Häfen durch Fischereifahrzeuge, die Fischereiressourcen an Bord mitführen, welche im Übereinkommensgebiet von Fischereifahrzeugen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei gefangen und nicht zuvor in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden. Er gilt auch für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union oder deren Vertreter, die beabsichtigen, einen Hafen einer anderen Vertragspartei anzulaufen, und im Übereinkommensbereich gefangene Fischereiressourcen an Bord haben, die nicht zuvor in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden.