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Will der Kapitän eines Fischereifahrzeugs einer Nichtvertragspartei einen Hafen anlaufen, so teilt er dies den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats gemäß Artikel 28 mit. Der betreffende Hafenmitgliedstaat leitet diese Angaben unverzüglich an den Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs und an das NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, weiter.
Der Hafenmitgliedstaat untersagt Fischereifahrzeugen einer Nichtvertragspartei, die sich nicht vorschriftsmäßig vor Anlaufen des Hafens angemeldet haben oder nicht die in Absatz 1 genannten Angaben vorgelegt haben, die Einfahrt in seine Häfen.
Der Hafenmitgliedstaat teilt dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Nichtvertragspartei oder einem Vertreter des Kapitäns, dem Flaggenstaat des Schiffs und dem NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, unverzüglich die Entscheidung mit, das Anlaufen eines Hafens zu untersagen.
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keine Nichtvertragspartei Anlandungen, Umladungen oder Tätigkeiten in seinen Häfen durchführt, es sei denn, das…
Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats teilen dem Kapitän oder seinem Vertreter, dem Flaggenstaat des Schiffs und dem NEAFC-Sekretariat unverzüglich…
Dieser Abschnitt gilt für die Nutzung von in Mitgliedstaaten gelegenen Häfen durch Fischereifahrzeuge, die Fischereiressourcen an Bord mitführen, welche im…
Nach Erhalt der einschlägigen Informationen gemäß Artikel 42 entscheidet ein Hafenmitgliedstaat, ob er dem Drittlandfischereifahrzeug die Einfahrt in seine…
Nach Erhalt der einschlägigen Informationen gemäß Artikel 31 entscheidet ein Hafenmitgliedstaat, ob er dem Drittlandsfischereifahrzeug das Anlaufen seines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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