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Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen für die Entgegennahme von Überwachungs- und Inspektionsberichten und Daten nach den Artikeln 17, 22 und 23, Artikel 33 Absatz 4 und Artikel 35 Absatz 1 sowie eine Kontaktstelle für den Empfang von Mitteilungen und die Ausstellung von Genehmigungen nach den Artikeln 28 und 29.
Die Benennung der Kontaktstellen umfasst gegebenenfalls die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Faxnummer und, wenn die NEAFC-Regelung die Nutzung einer Online-Anwendung auf der NEAFC-Website vorsieht, den Namen, die Organisation, die Funktion, die Rolle innerhalb der Organisation und die individuelle E-Mail-Adresse.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen und alle nachfolgenden Änderungen der in Absatz 2 genannten Informationen spätestens 15 Tage vor dem Geltungsbeginn dieser Änderungen mit. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat weiter.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Kontaktstellen für die Entgegennahme von Mitteilungen und die Ausstellung von Genehmigungen gemäß den Artikeln 28 und 29 rund um die Uhr zur Verfügung stehen.
Die Mitgliedstaaten benennen eine Kontaktstelle, die die für die Anwendung des Absatzes 3 erforderlichen Informationen entgegennimmt und weiterleitet. Sie…
Die Mitgliedstaaten benennen eine Kontaktstelle, die die für die Anwendung des Absatzes 3 erforderlichen Informationen entgegennimmt und weiterleitet. Sie…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens zum 20. Mai 2015 die Bezeichnungen und Kontaktdaten ihrer nationalen Kontaktstelle und informieren…
Die Mitgliedstaaten erstellen für die Zwecke dieser Verordnung eine Liste von Kontaktstellen und übermitteln diese auf elektronischem Weg unverzüglich der…
Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für die unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten und teilt deren Anschrift der Kommission mit.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.