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Die NEAFC-Regelung ist eine Empfehlung, mit der Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen für die in den Gewässern des Übereinkommensgebiets außerhalb der Gewässer unter der Fischereihoheit der Vertragsparteien (im Folgenden „Regelungsbereich“) tätigen Schiffe unter der Flagge einer Vertragspartei, Regelungen für Inspektions- und Überwachungsverfahren auf See im Regelungsbereich sowie Verfahren für den Fall eines Verstoßes festgelegt werden, die von den Vertragsparteien durchgeführt werden müssen. Sie enthält bestimmte Kontrollmaßnahmen, die für das Übereinkommensgebiet gelten, das Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien umfasst, wie z. B. Anforderungen für die Kennzeichnung von Gefrierfisch. Die NEAFC-Regelung sieht auch eine Hafenstaatkontrollregelung für Fischereifahrzeuge der Vertragsparteien vor, die Fischereiressourcen aus dem Übereinkommensgebiet an Bord mitführen und beabsichtigen, Häfen einer anderen Vertragspartei anzulaufen. Nach dieser Regelung ist eine Anmeldung des Betreibers vor dem Anlaufen eines Hafens erforderlich, die von der Flaggenvertragspartei zu überprüfen ist, bevor der Hafenstaat die Genehmigung zur Anlandung, Umladung oder Nutzung anderer Hafendienste erteilt.
gemäß Artikel 45 inspiziert werden, wenn sie den Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen,
Die NEAFC-Inspektoren fragen an, ob sie an Bord eines Fischereifahrzeugs einer Nichtvertragspartei, das von einer Vertragspartei bei Fischereitätigkeiten im…
das Schiff gemäß Artikel 45 inspiziert wurde und sich bei dieser Inspektion herausstellt, dass das Schiff Arten an Bord hat, für die NEAFC-Empfehlungen gelten,…
Die EFCA oder der Mitgliedstaat, der das Fischereifahrzeug der Nichtvertragspartei gesichtet hat, bemüht sich, dem Schiff unverzüglich mitzuteilen, dass es bei…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien, denen das Anlaufen eines der Häfen der Mitgliedstaaten gestattet wird,…
Dieser Abschnitt gilt für die Nutzung von in Mitgliedstaaten gelegenen Häfen durch Fischereifahrzeuge, die Fischereiressourcen an Bord mitführen, welche im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.