Erwägungsgrund 7 32024R2608
Am 16. Januar 2018 veröffentlichte die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten, in dem sie unter anderem die Sicherheit von Cellulose-Pulver (E 460 (ii)) als Lebensmittelzusatzstoff neu bewertete. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass keine numerische „zulässige täglich Aufnahme“ (ADI) erforderlich ist und dass hinsichtlich der gemeldeten Verwendungen und Verwendungsmengen für die nicht modifizierten und die modifizierten Cellulosen (E 460(i), E 460(ii), E 461 – 466, E 468 und E 469) keine Sicherheitsbedenken bestehen. Eine derartige Schlussfolgerung wird bei Stoffen gezogen, die ein sehr geringes Sicherheitsrisiko darstellen, und auch nur unter der Voraussetzung, dass zuverlässige Informationen sowohl zur Exposition als auch zur Toxizität vorliegen und dass schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen bei Verwendungsmengen, die bei Tieren kein ernährungsphysiologisches Ungleichgewicht auslösen, wenig wahrscheinlich sind.