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Für Aprikosen/Marillen, Pfirsiche sowie Tafel- und Keltertrauben wurden in Bezug auf Penconazol hinreichende Versuchsdaten vorgelegt, aus denen sich niedrigere RHG ableiten lassen, und die entsprechenden Versuchsdaten für Kirschen, Stachelbeeren, Tomaten und Auberginen/Eierfrüchte stützen die geltenden RHG. Obwohl die fehlenden Daten zu Rückstandsuntersuchungen mit gleichzeitiger Analyse der Rückstandsdefinitionen für die Überwachung und die Risikobewertung nicht vorgelegt wurden, konnte die Behörde einen Umrechnungsfaktor verwenden, um dem Unterschied bei den Rückstandsdefinitionen Rechnung zu tragen. Da die Behörde kein Risiko für die Verbraucher festgestellt hat, sollten die RHG für Aprikosen/Marillen, Pfirsiche sowie Tafel- und Keltertrauben auf die von der Behörde ermittelten Werte gesenkt und die geltenden RHG für Kirschen, Stachelbeeren, Tomaten und Auberginen/Eierfrüchte beibehalten werden.
Für Fenbuconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor…
Für Penconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Tebuconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor.…
Für Lufenuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Für Triflumizol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Für Clothianidin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.