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Für Tebufenpyrad in oder auf Honig und sonstigen Imkereierzeugnissen legte der Antragsteller die fehlenden Angaben über spezifische Analysemethoden für Honig nicht vor. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die zuvor festgestellte Datenlücke nicht geschlossen wurde, und empfahl, die derzeitige RHG, die bei der Bestimmungsgrenze liegt, beizubehalten. In Bezug auf diese Erzeugnisse ist es daher angemessen, die RHG für Tebufenpyrad auf der Bestimmungsgrenze beizubehalten und die entsprechenden Fußnoten, die die Vorlage zusätzlicher Informationen erfordern, aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu streichen.
Für Tebufenpyrad in oder auf Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen Honig und sonstige Imkereierzeugnisse, legte der Antragsteller die fehlenden Angaben…
Für Tebufenpyrad in oder auf Bohnen (mit Hülsen) und Hopfen legte der Antragsteller die fehlenden Angaben über Rückstandsuntersuchungen für Bohnen (mit Hülsen)…
Für Tebufenpyrad in oder auf Aprikosen, Pfirsichen, Brombeeren und Kratzbeeren legte der Antragsteller die fehlenden Angaben über Rückstandsuntersuchungen vor,…
Für Pyridaben in oder auf Aprikosen, Pfirsichen und Bohnen (mit Hülsen) legte der Antragsteller die fehlenden Angaben über Rückstandsuntersuchungen nicht vor.…
Für Napropamid in oder auf Kräutern und essbaren Blüten legte der Antragsteller die fehlenden Angaben über Rückstandsuntersuchungen nicht vor. Die Behörde kam…
Für Napropramid in oder auf Kräutertees aus Blüten, Blättern und Kräutern, Wurzeln, anderen Pflanzenteilen sowie in oder auf Fruchtgewürzen legte der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.