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Die Behörde legte gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eine wissenschaftliche Erklärung zu den RHG für Fosetyl, Dinatriumphosphonat und Kaliumphosphonate für alle Erzeugnisse vor, die Gegenstand der betreffenden mit Gründen versehenen Stellungnahmen waren, mit Ausnahme von Aprikosen/Marillen, für die die Behörde zuvor zu dem Schluss gekommen war, dass die vorgelegten Daten für die Festlegung eines neuen RHG nicht ausreichten.
Während der laufenden Bewertung von Fosetyl, Dinatriumphosphonat und Kaliumphosphonaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr.…
In ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen kam die Behörde zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgelegten Daten zu den betreffenden Wirkstoffen in…
Da kein Risiko für die Verbraucher festgestellt wurde, sollten die RHG für Fosetyl, Kaliumphosphonate und Dinatriumphosphonat in Anhang II der Verordnung (EG)…
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass die vorgelegten Daten zu Fosetyl auf Kartoffeln, Propyzamid auf Wurzeln von…
Bezüglich der Anwendung von Formetanat bei Aprikosen/Marillen befand die Behörde in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme, dass die vorgelegten Angaben…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 991/2014 der Kommission zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden vorläufige RHG für Fosetyl festgelegt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.