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In ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen kam die Behörde zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgelegten Daten zu den betreffenden Wirkstoffen in Aprikosen/Marillen nicht ausreichen, um einen neuen RHG festzusetzen. In Bezug auf die anderen Erzeugnisse zog die Behörde den Schluss, dass Risikomanagementerwägungen erforderlich sind, um angesichts der festgelegten Rückstandsdefinition für die Durchsetzung die geeigneten RHG festzulegen. Da die Behörde vorgeschlagen hatte, die Rückstandsdefinition für die Durchsetzung für die drei Wirkstoffe von „Fosetyl-Al (Summe aus Fosetyl, Phosphonsäure und ihren Salzen, ausgedrückt als Fosetyl)“ in „Phosphonsäure und ihre Salze, ausgedrückt als Phosphonsäure“ zu ändern, sollten die neuen RHG auf Grundlage dieser Rückstandsdefinition festgelegt werden.
Die Behörde legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur gemeinsamen Überprüfung…
Die Behörde legte gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eine wissenschaftliche Erklärung zu den RHG für…
Zudem hatte die Behörde in einigen ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahmen unterschiedliche RHG für dasselbe Erzeugnis vorgeschlagen, da die Bewertungen…
Während der laufenden Bewertung von Fosetyl, Dinatriumphosphonat und Kaliumphosphonaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr.…
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass die vorgelegten Daten zu Fosetyl auf Kartoffeln, Propyzamid auf Wurzeln von…
Für Aprikosen/Marillen, Pfirsiche sowie Tafel- und Keltertrauben wurden in Bezug auf Penconazol hinreichende Versuchsdaten vorgelegt, aus denen sich niedrigere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.