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In Bezug auf Mandipropamid in Rettichblättern kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager dahin gehend erforderlich ist, wie der vorgeschlagene RHG umzusetzen ist. Während Rettichblätter in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt und in die Untergruppe „Grünkohl“ eingestuft sind, stammen die Rückstände von Mandipropamid in Rettichblättern aus der Verwendung dieses Stoffes auf Rettich und nicht auf Grünkohl. Da basierend auf den Verwendungen dieses Stoffes ein anderer RHG für Mandipropamid in Grünkohl festgelegt wird, ist es nicht angezeigt, den von der Behörde vorgeschlagenen neuen RHG von 50 mg/kg für Mandipropamid in Rettichblättern für die gesamte Untergruppe von Grünkohl festzusetzen. Daher sollte dieser RHG nur für Mandipropamid in Rettichblättern gelten.
In Bezug auf Oxathiapiprolin bei Rettichblättern kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager darüber erforderlich war, wie der…
Darüber hinaus wurde in Bezug auf Mandipropamid in Rettichblättern bei dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG gemäß Artikel 6…
Aktuelle Informationen deuten darauf hin, dass die RHG für Grünkohle nicht in jedem Fall für Rettichblätter geeignet sind und dass gezielte…
Da die Behörde zu dem Schluss kam, dass der für Rettichblätter vorgeschlagene RHG-Wert unter Berücksichtigung der Verbrauchsdaten für Salatrauken/Rucola sicher…
Für Chlorantraniliprol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden…
Für Propamocarb sind gemäß der Verordnung (EU) 2024/3196 der Kommission kleine Rettichblätter in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.