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Für Propamocarb sind gemäß der Verordnung (EU) 2024/3196 der Kommission kleine Rettichblätter in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt, für die dieselben RHG wie für Salatrauken/Rucola in Teil A des genannten Anhangs gelten. Die Behörde stellte fest, dass der zurzeit für Salatrauken/Rucola geltende RHG unter dem vorgeschlagenen RHG für kleine Rettichblätter liegt. Sie kam zu dem Schluss, dass für die Entscheidung, wie der vorgeschlagene RHG für kleine Rettichblätter umzusetzen ist, eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist.
Da die Behörde zu dem Schluss kam, dass der für Rettichblätter vorgeschlagene RHG-Wert unter Berücksichtigung der Verbrauchsdaten für Salatrauken/Rucola sicher…
Es sollten daher in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zwei getrennte Einträge für Rettichblätter vorgesehen werden, und zwar ein neuer Eintrag…
In Bezug auf Mandipropamid in Rettichblättern kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager dahin gehend erforderlich ist, wie…
Für Propamocarb hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Mit der Verordnung (EU) 2018/62 wurde unter anderem die Ware „Rettichblätter“ in Anhang I Teil B aufgenommen und der Ware „Grünkohle“ in Teil A desselben…
In Bezug auf Oxathiapiprolin bei Rettichblättern kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager darüber erforderlich war, wie der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.