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Mit der Verordnung (EU) 2018/62 der Kommission wurde in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein neuer Eintrag für „Rettichblätter“ als Erzeugnis eingeführt, für das dieselben RHG wie für „Grünkohle“ gelten sollten. Gemäß Informationen, die darauf hindeuten, dass die RHG für Grünkohle nicht in allen Fällen für Rettichblätter geeignet sind und dass gezielte Rückstandsuntersuchungen an Rettichblättern erforderlich wären, um die angemessenen RHG zu bestätigen, wurde mit der Verordnung (EU) 2018/1049 der Kommission eine Übergangsfrist festgelegt, bevor diese RHG auf „Rettichblätter“ anwendbar werden, damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Daten darüber erheben können, ob die RHG für „Grünkohle“ auch für „Rettichblätter“ geeignet sind. Diese Frist wurde anschließend mit der Verordnung (EU) 2021/1771 der Kommission bis zum 1. Januar 2025 verlängert.
Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EU) 2018/62 keine Daten zu Rückstandsuntersuchungen vorlagen, um zu bestimmen, ob diese Zuordnung angemessen ist,…
Demzufolge sollte eine Übergangsfrist eingeräumt werden, bevor die RHG für Grünkohle für die Ware „Rettichblätter“ gelten, damit die erforderlichen Daten…
Mit der Verordnung (EU) 2018/62 der Kommission wurde unter anderem die Ware „Rettichblätter“ in Anhang I Teil B aufgenommen und der Ware „Grünkohle“ in Teil A…
In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird folgende Fußnote „(3)“ eingefügt und mit dem Eintrag für „Rettichblätter“ verknüpft: „(3) Die RHG…
Mit der Verordnung (EU) 2018/62 wurde unter anderem die Ware „Rettichblätter“ in Anhang I Teil B aufgenommen und der Ware „Grünkohle“ in Teil A desselben…
In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhält die Fußnote (3) folgende Fassung: „(3) Die RHG gelten für Rettichblätter ab dem 1. Januar 2025.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.