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In Bezug auf Oxathiapiprolin bei Rettichblättern kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager darüber erforderlich war, wie der vorgeschlagene RHG anzuwenden ist, da Rettichblätter in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt sind und der in Teil A des genannten Anhangs genannten Untergruppe der Grünkohle zugerechnet werden, die Oxathiapiprolin-Rückstände auf Rettichbättern jedoch von der Anwendung dieses Stoffs bei Rettich stammen. Da in der Union gegenwärtig keine Anwendung von Oxathiapiprolin bei Grünkohlen gemeldet wird, sollte der von der Behörde vorgeschlagene neue RHG von 1,5 mg/kg im Einklang mit dem Beschluss des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel ausschließlich für Oxathiapiprolin bei Rettichblättern festgelegt werden.
In Bezug auf Mandipropamid in Rettichblättern kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager dahin gehend erforderlich ist, wie…
In Bezug auf Oxathiapiprolin wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG bei Rettichblättern…
Für Oxathiapiprolin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für DDT wurden in Anhang II…
Aktuelle Informationen deuten darauf hin, dass die RHG für Grünkohle nicht in jedem Fall für Rettichblätter geeignet sind und dass gezielte…
Für Propamocarb sind gemäß der Verordnung (EU) 2024/3196 der Kommission kleine Rettichblätter in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt,…
Für Chlorantraniliprol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.