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Die Einführung dieser krisenrelevanten Anpassungen an die einschlägigen sektorspezifischen Unionsvorschriften erfordert gezielte Anpassungen der folgenden 16 Rechtsakte: der Richtlinien 2000/14/EG , 2006/42/EG , 2010/35/EU , 2014/29/EU , 2014/30/EU , 2014/33/EU , 2014/34/EU , 2014/35/EU , 2014/53/EU , 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/424 , (EU) 2016/425 , (EU) 2016/426 , (EU) Nr. 305/2011 , (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Änderungen, mit denen in jedem der jeweiligen Rechtsakte Notfallverfahren festgelegt werden, sollten erst dann anwendbar werden, wenn sie tatsächlich aktiviert werden. Die Aktivierung der Notfallverfahren im Rahmen der einzelnen Rechtsakte sollte von der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung abhängig gemacht werden und auf die als krisenrelevante Waren eingestuften Erzeugnisse sowie die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt beschränkt sein.
Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakts des Rates aktiviert und…
Notfallverfahren sollten in den Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und…
Notfallverfahren sollten in den Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des…
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt nur dann angewandt werden, wenn dies für die Reaktion auf einen…
Die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sollte erforderlichenfalls auch ermöglichen, dass die Anwendung bestimmter Krisenreaktionsverfahren…
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „Kapitel 4a Anwendung der Notfallverfahren (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.