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Die Vereinbarung über die Auftragsvergabe durch die Kommission für Rechnung oder im Namen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder mehrerer oder die gemeinsame Auftragsvergabe zwischen der Kommission und einem oder mehreren Mitgliedstaaten sollte gegebenenfalls eine Ausschließlichkeitsklausel vorsehen, nach der sich die beteiligten Mitgliedstaaten verpflichten, die betreffenden krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen nicht über andere Kanäle zu beschaffen und keine parallelen Verhandlungen zu führen. Ist eine solche Ausschließlichkeitsklausel vorgesehen, so sollte darin festgelegt werden, dass es den beteiligten Mitgliedstaaten möglich ist, ihr eigenes Vergabeverfahren einzuleiten, wenn in den Mitgliedstaaten ein zusätzlicher Beschaffungsbedarf besteht und eine solche Auftragsvergabe die laufende gemeinsame Auftragsvergabe oder die Auftragsvergabe für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten nach Einschätzung der Kommission nicht beeinträchtigt. Für die Zwecke des gemeinsamen Vergabeverfahrens sollten die EFTA-Staaten und die Bewerberländer der Union sowie das Fürstentum Monaco, die Republik San Marino und der Staat Vatikanstadt als beteiligte Mitgliedstaaten gelten, sofern sie beschließen, sich an der gemeinsamen Auftragsvergabe zu beteiligen. Mit der Ausschließlichkeitsklausel soll sichergestellt werden, dass die laufende gemeinsame Auftragsvergabe oder Auftragsvergabe für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wird. Eine De-minimis-Auftragsvergabe hat keine Auswirkungen auf diese Auftragsvergabe, weshalb es öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern der Mitgliedstaaten gestattet sein sollte, Vergabeverfahren einzuleiten, die unter den Schwellenwerten der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU liegen. Da die Beschaffung von einem Wirtschaftsteilnehmer, der nicht an der laufenden Ausschreibung teilnimmt, die laufende Auftragsvergabe zudem nicht untergräbt, sollte die in dieser Verordnung festgelegte Ausschließlichkeitsklausel auch nicht für diese Art von Beschaffung gelten. Beschließt ein Mitgliedstaat, sich an der gemeinsamen Auftragsvergabe oder an der Auftragsvergabe für Rechnung oder im Namen von Mitgliedstaaten für den Erwerb krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen zu beteiligen, so sollte er die in dieser Verordnung vorgesehenen zentralen Verbindungsbüros nutzen können, um alle öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber in seinem Hoheitsgebiet über die laufende Auftragsvergabe zu informieren, die die Anwendung der Ausschließlichkeitsklausel auslöst.
Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt sieht die Vereinbarung über die Auftragsvergabe durch die Kommission für Rechnung oder im Namen eines oder…
Erfordert eine von einem Unionsorgan, einer in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtung der Union oder einer in Artikel 69 genannten Exekutivagentur und…
Die Beteiligung an gemeinsamen Vergabeverfahren muss allen Mitgliedstaaten, den EFTA-Staaten und den Bewerberländern der Union sowie dem Fürstentum Andorra, dem…
Während der COVID-19-Krise wurde deutlich, dass die Kommission in der Lage sein sollte, krisenrelevante Waren und Dienstleistungen gemeinsam mit Mitgliedstaaten…
Zusätzlich zu der Möglichkeit einer gemeinsamen Auftragsvergabe zwischen der Kommission und einem oder mehreren Mitgliedstaaten und gemäß der Verordnung (EU,…
Die Kommission sollte die gemeinsame Beschaffung medizinischer Gegenmaßnahmen unterstützen und erleichtern, indem sie alle relevanten Informationen für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.