Erwägungsgrund 38 32024R2747
Bei nationalen Maßnahmen, die nicht gemäß dieser Verordnung harmonisiert sind und die als Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall den freien Warenverkehr und die Freizügigkeit oder den freien Dienstleistungsverkehr bei Binnenmarkt-Notfällen betreffen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Maßnahmen in vollem Einklang mit dem AEUV und anderen Bestimmungen des Unionsrechts wie der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den Richtlinien 2004/38/EG, 2005/36/EG, 2006/123/EG und (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates stehen. Wenn die Mitgliedstaaten solche Maßnahmen erlassen, sollten diese gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung im Einklang mit dem Unionsrecht entsprechen. Darüber hinaus sollten solche Maßnahmen im Einklang mit diesen Grundsätzen keinen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen und die Mitgliedstaaten sollten alle erdenklichen Maßnahmen ergreifen, um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, der durch Maßnahmen verursacht wird, die als Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall erlassen wurden. Zudem sollten solche Maßnahmen die Situation in den Grenzregionen und Gebieten in äußerster Randlage gebührend berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitend erwerbstätige Personen. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen zur Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall, die den freien Verkehr einschränken, aufheben, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Im Allgemeinen wären nationale Maßnahmen zur Beschränkung des freien Verkehrs, die nicht im Rahmen dieser Verordnung harmonisiert sind, grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt oder verhältnismäßig, wenn der Notfallmodus für den Binnenmarkt deaktiviert wird, und sollten daher aufgehoben werden.