Erwägungsgrund 41 32024R2747
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Erleichterung der Freizügigkeit und sonstige Maßnahmen, die sich auf die Freizügigkeit auswirken, beruhen auf Artikel 21 AEUV und ergänzen die Richtlinie 2004/38/EG im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls. Diese Maßnahmen sollten nicht dazu führen, dass Beschränkungen des freien Verkehrs, die den Verträgen oder anderem Unionsrecht zuwiderlaufen, genehmigt oder gerechtfertigt werden.