Erwägungsgrund 39 32024R2747
Diese Verordnung sollte nicht so ausgelegt werden, dass Beschränkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit, die dem AEUV oder anderen Bestimmungen des Unionsrechts zuwiderlaufen, genehmigt oder gerechtfertigt werden. Beispielsweise sollte die Tatsache, dass einige Beschränkungen während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt ausdrücklich verboten sind, nicht als Rechtfertigung solcher Beschränkungen außerhalb dieses Modus oder als Rechtfertigung für andere mögliche, mit dem Unionsrecht unvereinbare Beschränkungen, die durch diese Verordnung nicht ausdrücklich verboten sind, ausgelegt werden.