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Diese Verordnung sollte nicht so ausgelegt werden, dass sie das Recht auf Umweltschutz, das Recht auf Kollektivverhandlungen und das Recht auf Durchführung kollektiver Maßnahmen gemäß der Charta berührt, einschließlich des Rechts der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen, und des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsbeziehungen nach ihren nationalen Rechtsvorschriften oder ihren nationalen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
Diese Verordnung berührt nicht die Ausübung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) genannten Grundrechte. Diese…
Artikel 2 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung berührt in keiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte,…
Diese Verordnung berührt in keiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts oder der…
Diese Verordnung berührt in keiner Weise die Wahrnehmung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte einschließlich des Rechts oder…
Diese Richtlinie sollte sich nicht auf nationale Bestimmungen über die Inanspruchnahme des Rechts der Arbeitnehmervertreter auf Information, Konsultation und…
Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte Artikel 152 AEUV uneingeschränkt eingehalten werden, und bei den im Rahmen dieser Verordnung ausgesprochenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.